Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allroundservice & Dienstleistungen Meß
Für die gewerbliche Vermietung von PKW-Anhängern, Kippanhängern und Kastenanhängern
Stand: Oktober 2026
§ 1 – Geltungsbereich und Vertragspartner
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Mietverträge über Anhänger zwischen Allroundservice & Dienstleistungen Meß, nachfolgend „Vermieter“ genannt, und seinen Kunden, nachfolgend „Mieter“ genannt.
- Die AGB gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern, soweit einzelne Bestimmungen keine abweichende Regelung vorsehen.
- Individuelle Vereinbarungen im Mietvertrag haben Vorrang vor diesen AGB.
- Der Mietvertrag kommt durch die übereinstimmenden Vertragserklärungen der Vertragsparteien zustande. Die AGB werden Bestandteil des Vertrages, sofern sie wirksam einbezogen wurden.
§ 2 – Mietgegenstand
- Vermietet werden insbesondere:
- PKW-Anhänger
- Kippanhänger
- Kastenanhänger
- ausdrücklich vereinbartes Zubehör.
- Der konkrete Mietgegenstand wird im Mietvertrag durch Anhängertyp, Kennzeichen und gegebenenfalls Fahrzeugidentifikationsnummer bezeichnet.
- Der Vermieter stellt den Anhänger in einem verkehrssicheren und für den vereinbarten Gebrauch geeigneten Zustand bereit.
- Die zulässige Gesamtmasse, Nutzlast und technischen Eigenschaften ergeben sich aus den Fahrzeugpapieren und den Herstellerangaben.
- Der Mieter darf den Anhänger nur bestimmungsgemäß verwenden.
§ 3 – Voraussetzungen für die Anmietung
- Der Mieter beziehungsweise der jeweilige Fahrer muss über eine für das Gespann gültige Fahrerlaubnis verfügen.
- Der Vermieter ist berechtigt, vor Übergabe einen gültigen Führerschein und ein gültiges Ausweisdokument zur Identitäts- und Berechtigungsprüfung einzusehen.
- Das Zugfahrzeug muss technisch geeignet und für die jeweilige Anhängelast zugelassen sein.
- Der Mieter ist für die Einhaltung der zulässigen Anhängelast, Stützlast, Gesamtmasse und Achslasten verantwortlich.
- Die Nutzung durch andere Fahrer ist nur nach vorheriger Zustimmung des Vermieters zulässig. Die Fahrer müssen sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
- Eine Weitervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters.
§ 4 – Mietdauer
- Mietbeginn und Mietende werden im Mietvertrag mit Datum und Uhrzeit festgelegt.
- Die Mietdauer beginnt grundsätzlich mit der vereinbarten Übergabe und endet mit der ordnungsgemäßen Rückgabe des Anhängers.
- Eine Verlängerung der Mietdauer bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters.
- Eine eigenmächtige Verlängerung begründet keinen Anspruch auf eine weitere Nutzung.
- Die vorzeitige Rückgabe führt nicht automatisch zu einer Ermäßigung des vereinbarten Mietpreises. Gesetzliche Ansprüche des Mieters bleiben unberührt.
§ 5 – Mietpreise und Zahlungsbedingungen
- Es gelten die bei Vertragsschluss ausdrücklich vereinbarten Mietpreise.
- Der Mietpreis richtet sich nach Anhängertyp, Mietdauer und gegebenenfalls vereinbarten Zusatzleistungen.
- Die Preise werden gegenüber Verbrauchern als Gesamtpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer angegeben, sofern Umsatzsteuer anfällt.
- Der Mietpreis ist, soweit nicht anders vereinbart, spätestens bei Übergabe des Anhängers fällig.
- Die Zahlung erfolgt über die vom Vermieter angebotenen Zahlungsmöglichkeiten.
- Kosten für zusätzlich vereinbarte Leistungen oder nachträglich entstandene, berechtigte Forderungen werden gesondert abgerechnet.
§ 6 – Kaution
- Der Vermieter kann für die Überlassung des Anhängers eine Sicherheitsleistung (Kaution) verlangen.
- Die Höhe der Kaution wird vor Vertragsschluss vereinbart und im Mietvertrag dokumentiert.
- Die Kaution dient der Sicherung berechtigter Forderungen aus dem Mietverhältnis, insbesondere wegen Beschädigungen, Verlusten, außergewöhnlicher Verschmutzung oder ausstehender Mietzahlungen.
- Die Kaution wird nach ordnungsgemäßer Rückgabe und Prüfung des Anhängers zurückerstattet, soweit keine berechtigten Gegenforderungen bestehen.
- Bei noch ungeklärten Schäden darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Kaution bis zur Klärung zurückbehalten. Der unstreitige Restbetrag wird erstattet.
- Über eine Verrechnung wird der Mieter informiert. Die Kaution stellt keine Begrenzung der gesetzlichen Schadensersatzhaftung dar.
§ 7 – Übergabe des Anhängers
- Bei Übergabe wird der Zustand des Anhängers in einem Übergabeprotokoll dokumentiert.
- Das Protokoll soll insbesondere folgende Angaben enthalten:
- Datum und Uhrzeit der Übergabe
- Kennzeichen und Anhängertyp
- Sichtbare Vorschäden
- Zustand der Reifen und Beleuchtung
- Zustand der Kupplung und Sicherungseinrichtungen
- Vorhandenes Zubehör
- Sauberkeitszustand.
- Der Mieter erhält Gelegenheit, den Zustand des Anhängers zu überprüfen und erkennbare Mängel festhalten zu lassen.
- Fotografische Aufnahmen können zur ergänzenden Dokumentation angefertigt werden.
- Die Unterzeichnung des Übergabeprotokolls bestätigt die dort festgehaltenen Tatsachen, stellt jedoch keinen Verzicht auf gesetzliche Mängelrechte dar.
§ 8 – Pflichten des Mieters
- Der Mieter hat den Anhänger pfleglich und sachgemäß zu behandeln.
- Insbesondere ist Folgendes untersagt:
- Überladung des Anhängers
- Überschreitung zulässiger Gewichte und Geschwindigkeiten
- Verwendung für rechtswidrige Zwecke
- Eigenmächtige technische Veränderungen
- Nutzung mit ungeeignetem Zugfahrzeug
- Transport unzulässiger oder nicht ausreichend gesicherter Ladung.
- Die Ladung muss entsprechend den gesetzlichen Vorschriften gesichert werden.
- Der Mieter hat vor Fahrtantritt insbesondere die ordnungsgemäße Ankupplung, Beleuchtung, Bereifung, Ladungssicherung und gegebenenfalls die Funktion der Bremsanlage zu kontrollieren.
- Der Mieter ist verpflichtet, erkennbare Schäden oder Funktionsstörungen unverzüglich mitzuteilen.
- Bei sicherheitsrelevanten Mängeln darf die Fahrt nicht fortgesetzt werden, soweit hierdurch eine Gefahr entsteht.
- Der Mieter hat den Anhänger gegen unbefugte Nutzung und Diebstahl angemessen zu sichern.
§ 9 – Besondere Bestimmungen für Kippanhänger
- Kippanhänger dürfen ausschließlich entsprechend ihrer technischen Bestimmung und den Herstelleranweisungen verwendet werden.
- Die zulässige Nutzlast darf nicht überschritten werden.
- Die Ladung ist gleichmäßig und entsprechend den technischen Vorgaben zu verteilen.
- Der Kippvorgang darf nur auf geeignetem, ausreichend tragfähigem und möglichst ebenem Untergrund erfolgen.
- Vor dem Kippen muss sichergestellt sein, dass sich keine Personen im Gefahrenbereich befinden.
- Das Kippen bei ungeeigneten Bodenverhältnissen oder unter sonstigen gefährlichen Bedingungen ist untersagt.
- Beschädigungen an Hydraulik, Elektrik, Kippmechanismus oder Bordwänden sind unverzüglich zu melden.
- Eigenmächtige Reparaturen oder Eingriffe in die Kipptechnik sind ohne Zustimmung des Vermieters nicht gestattet.
§ 10 – Besondere Bestimmungen für Kastenanhänger
- Türen, Klappen, Bordwände und Verschlüsse sind vor Fahrtantritt ordnungsgemäß zu sichern.
- Die Ladung muss so verteilt und gesichert werden, dass ein Verrutschen oder Umkippen verhindert wird.
- Beschädigungen des Aufbaus, der Türen, Scharniere, Verschlüsse oder Innenverkleidung sind unverzüglich zu melden.
- Der Transport gefährlicher oder gesetzlich besonders geregelter Güter ist nur zulässig, wenn sämtliche gesetzlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und eine gegebenenfalls erforderliche Zustimmung des Vermieters erteilt wurde.
§ 11 – Versicherungsschutz
- Für den Anhänger besteht die gesetzlich erforderliche Haftpflichtversicherung.
- Der konkret bestehende zusätzliche Versicherungsschutz wird im Mietvertrag angegeben.
- Eine Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung besteht nur, wenn sie für den jeweiligen Anhänger tatsächlich abgeschlossen wurde.
- Eine etwaige Selbstbeteiligung wird vor Vertragsschluss mitgeteilt und im Mietvertrag festgehalten.
- Eine Selbstbeteiligung wird dem Mieter nur insoweit berechnet, wie hierfür eine wirksame vertragliche oder gesetzliche Grundlage besteht.
- Versicherungsschutz und Versicherungsleistungen richten sich nach dem jeweiligen Versicherungsvertrag und den geltenden Versicherungsbedingungen.
- Der Mieter ist verpflichtet, bei der Schadenaufklärung mitzuwirken und die erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß zu machen.
- Eine vereinbarte Haftungsbegrenzung zugunsten des Mieters gilt im Umfang der jeweiligen Vereinbarung. Für vorsätzlich verursachte Schäden kann sich der Mieter nicht auf eine solche Begrenzung berufen.
§ 12 – Haftung des Mieters bei Schäden
- Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die er schuldhaft verursacht oder für die er aus sonstigen gesetzlichen Gründen einzustehen hat.
- Dies gilt insbesondere für Schäden durch:
- Überladung
- Fehlerhafte Ladungssicherung
- Unsachgemäßes Rangieren
- Falsches Ankuppeln
- Unsachgemäße Bedienung des Kippmechanismus
- Missachtung zulässiger Anhänge- und Stützlasten
- Sonstige schuldhafte Pflichtverletzungen.
- Der Mieter haftet nicht für gewöhnliche Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch.
- Bereits bei Übergabe vorhandene Schäden werden dem Mieter nicht zugerechnet.
- Der Vermieter kann im Schadensfall Ersatz der nach den gesetzlichen Vorschriften ersatzfähigen Kosten verlangen. Dazu können erforderliche Reparaturkosten, Bergungskosten und ein nachweisbarer Mietausfallschaden gehören.
- Der Mieter darf den Anhänger ohne vorherige Zustimmung des Vermieters nicht eigenmächtig reparieren lassen, außer soweit sofortige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr oder zur Verhinderung weiterer Schäden erforderlich sind.
- Gesetzliche Ansprüche und Einwendungen des Mieters bleiben unberührt.
§ 13 – Unfälle, Pannen und Schadensfälle
- Jeder Unfall, Diebstahl, Verlust oder erhebliche Schaden ist dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
- Bei einem Unfall hat der Mieter die Unfallstelle abzusichern, erforderlichenfalls Erste Hilfe zu leisten und Rettungskräfte zu verständigen.
- Die Polizei ist insbesondere bei Personenschäden, Diebstahl, Unfallflucht oder anderen Fällen einzuschalten, in denen dies gesetzlich erforderlich ist.
- Der Mieter soll Namen, Anschriften, Kennzeichen und Versicherungsdaten der Unfallbeteiligten aufnehmen, soweit dies möglich und zulässig ist.
- Soweit gefahrlos möglich, sollen Fotos der Unfallstelle und der Schäden angefertigt werden.
- Gegenüber Dritten dürfen ohne Abstimmung mit dem Vermieter keine rechtsgeschäftlichen Schuldanerkenntnisse abgegeben werden.
- Bei einer Panne ist der Vermieter zu verständigen. Das weitere Vorgehen wird abgestimmt, soweit nicht unverzügliche Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind.
§ 14 – Diebstahl und Verlust
- Der Mieter hat den Anhänger während der Mietzeit gegen unbefugte Nutzung und Diebstahl angemessen zu sichern.
- Ein Diebstahl oder Verlust ist unverzüglich dem Vermieter und der zuständigen Polizei zu melden.
- Vorhandene Schlüssel, Sicherungseinrichtungen und Fahrzeugunterlagen sind sorgfältig aufzubewahren.
- Der Mieter haftet bei Diebstahl oder Verlust nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und wirksamer vertraglicher Vereinbarungen.
- Versicherungsleistungen sind bei der Schadensabrechnung zu berücksichtigen. Eine doppelte Entschädigung ist ausgeschlossen.
§ 15 – Reinigung des Anhängers
- Der Anhänger ist grundsätzlich in dem bei Übergabe dokumentierten Sauberkeitszustand zurückzugeben.
- Gewöhnliche, durch vertragsgemäßen Gebrauch entstehende Verschmutzungen begründen keinen gesonderten Schadensersatzanspruch.
- Außergewöhnliche Verschmutzungen, insbesondere durch Öl, Farbe, Betonreste, stark anhaftenden Schlamm oder vergleichbare Rückstände, sind vor Rückgabe sachgerecht zu beseitigen, sofern dadurch keine Schäden entstehen.
- Wird der Anhänger außergewöhnlich verschmutzt zurückgegeben, kann der Vermieter die erforderlichen und angemessenen Reinigungskosten verlangen, soweit der Mieter die Verschmutzung zu vertreten hat.
- Eine Reinigungskostenpauschale wird nur erhoben, wenn diese gesondert und wirksam vereinbart wurde.
- Die Entsorgung zurückgelassener Ladung oder Abfälle kann dem Mieter im Umfang der gesetzlichen Voraussetzungen berechnet werden.
§ 16 – Verspätete Rückgabe
- Der Anhänger ist spätestens zum vereinbarten Rückgabezeitpunkt zurückzugeben.
- Ist eine rechtzeitige Rückgabe nicht möglich, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu informieren.
- Eine Verlängerung bedarf der Zustimmung des Vermieters.
- Wird der Anhänger nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht rechtzeitig zurückgegeben, kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB verlangen.
- Die Nutzungsentschädigung richtet sich nach der vereinbarten Miete oder der für vergleichbare Anhänger ortsüblichen Miete nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
- Weitergehende nachweisbare Schäden können nach den gesetzlichen Voraussetzungen geltend gemacht werden.
- Eine verspätete Rückgabe führt nicht automatisch zu einer Verlängerung des Mietvertrages.
§ 17 – Rückgabe und Rückgabeprotokoll
- Die Rückgabe erfolgt am vereinbarten Ort und zum vereinbarten Zeitpunkt.
- Der Anhänger ist mit sämtlichem überlassenem Zubehör zurückzugeben.
- Der Zustand des Anhängers wird nach Möglichkeit gemeinsam dokumentiert.
- Das Rückgabeprotokoll soll enthalten:
- Datum und Uhrzeit
- Zustand des Anhängers
- Neu festgestellte Beschädigungen
- Sauberkeitszustand
- Vollständigkeit des Zubehörs
- Gegebenenfalls Fotos.
- Ist eine gemeinsame Prüfung nicht möglich, kann der Vermieter den Zustand zeitnah dokumentieren. Die gesetzlichen Beweislastregeln bleiben unberührt.
- Verdeckte Schäden können nachträglich geltend gemacht werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
- Die Rückgabe erfolgt erst, wenn der Anhänger dem Vermieter am vereinbarten Rückgabeort wieder zur Verfügung gestellt wurde. Abweichende Rückgabeverfahren bedürfen einer Vereinbarung.
§ 18 – Bußgelder, Verwarnungen und behördliche Maßnahmen
- Der Mieter ist für von ihm zu vertretende Verstöße gegen Verkehrsvorschriften während der Mietzeit verantwortlich.
- Dies betrifft insbesondere Verstöße gegen Vorschriften zu Geschwindigkeit, Ladungssicherung, zulässigen Gewichten und Parken.
- Gesetzliche Halterpflichten und eine etwaige eigene Verantwortlichkeit des Vermieters bleiben unberührt.
- Der Vermieter darf erforderliche Angaben an zuständige Behörden übermitteln, soweit eine rechtliche Grundlage hierfür besteht.
- Tatsächlich entstandene und gesetzlich ersatzfähige Kosten können dem Mieter bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen berechnet werden.
§ 19 – Auslandsfahrten
- Fahrten ins Ausland bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vermieters.
- Der Mieter muss sicherstellen, dass alle für die Auslandsfahrt geltenden gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden.
- Eine Zustimmung setzt voraus, dass der erforderliche Versicherungsschutz für das jeweilige Land besteht.
- Eventuell erforderliche zusätzliche Unterlagen oder Genehmigungen sind vor Reisebeginn abzustimmen.
§ 20 – Haftung des Vermieters
- Der Vermieter haftet uneingeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
- Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt uneingeschränkt bestehen, soweit der Vermieter oder seine gesetzlichen Vertreter beziehungsweise Erfüllungsgehilfen hierfür verantwortlich sind.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, soweit gesetzlich zulässig.
- Gesetzlich zwingende Haftungstatbestände bleiben unberührt.
- Die gesetzlichen Rechte des Mieters bei Mängeln des Anhängers bleiben unberührt.
§ 21 – Stornierung und Nichtabholung
- Vereinbarte Reservierungen und Mietverträge sind grundsätzlich verbindlich.
- Ein vertragliches Recht zur kostenfreien Stornierung besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
- Gesetzliche Kündigungs-, Rücktritts- und sonstige Lösungsrechte bleiben unberührt.
- Nimmt der Mieter den Anhänger nicht ab, richten sich mögliche Zahlungsansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften. Insbesondere sind ersparte Aufwendungen und anderweitige Vermietungsmöglichkeiten zu berücksichtigen, soweit gesetzlich vorgesehen.
- Etwaige gesonderte Stornierungsentgelte bedürfen einer wirksamen Vereinbarung.
§ 22 – Kündigung und Vertragsbeendigung
- Das Mietverhältnis endet grundsätzlich mit Ablauf der vereinbarten Mietdauer.
- Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
- Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn der Mieter den Anhänger trotz Abmahnung erheblich vertragswidrig nutzt oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung besteht.
- Nach Vertragsbeendigung ist der Anhänger unverzüglich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zurückzugeben.
§ 23 – Datenschutz
- Der Vermieter verarbeitet personenbezogene Daten des Mieters, soweit dies zur Vertragsanbahnung, Durchführung und Abwicklung des Mietverhältnisses oder aufgrund gesetzlicher Pflichten erforderlich ist.
- Hierzu können insbesondere Name, Anschrift, Kontaktdaten, Führerscheindaten und Vertragsinformationen gehören.
- Weitere Informationen zur Datenverarbeitung, zu Speicherdauer, Rechtsgrundlagen und Betroffenenrechten werden in einer gesonderten Datenschutzerklärung bereitgestellt.
- Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach den geltenden Datenschutzvorschriften.
§ 24 – Anwendbares Recht und Schlussbestimmungen
- Es gilt deutsches Recht. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften bleiben unberührt.
- Für Streitigkeiten mit Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
- Gegenüber Kaufleuten und anderen gesetzlich erfassten Vertragspartnern kann ein Gerichtsstand nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften gesondert vereinbart werden.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt, soweit gesetzlich zulässig.
- An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Regelungen.
§25 - Wir vermieten als Subunternehmer diese Anhänger
Eigentümer ist König & Untereiser KG