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AGB Anhängervermietung

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allroundservice & Dienstleistungen Meß

Für die gewerbliche Vermietung von PKW-Anhängern, Kippanhängern und Kastenanhängern

Stand: Oktober 2026

§ 1 – Geltungsbereich und Vertragspartner

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Mietverträge über Anhänger zwischen Allroundservice & Dienstleistungen Meß, nachfolgend „Vermieter“ genannt, und seinen Kunden, nachfolgend „Mieter“ genannt.
  2. Die AGB gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern, soweit einzelne Bestimmungen keine abweichende Regelung vorsehen.
  3. Individuelle Vereinbarungen im Mietvertrag haben Vorrang vor diesen AGB.
  4. Der Mietvertrag kommt durch die übereinstimmenden Vertragserklärungen der Vertragsparteien zustande. Die AGB werden Bestandteil des Vertrages, sofern sie wirksam einbezogen wurden.

§ 2 – Mietgegenstand

  1. Vermietet werden insbesondere:
    • PKW-Anhänger
    • Kippanhänger
    • Kastenanhänger
    • ausdrücklich vereinbartes Zubehör.
  2. Der konkrete Mietgegenstand wird im Mietvertrag durch Anhängertyp, Kennzeichen und gegebenenfalls Fahrzeugidentifikationsnummer bezeichnet.
  3. Der Vermieter stellt den Anhänger in einem verkehrssicheren und für den vereinbarten Gebrauch geeigneten Zustand bereit.
  4. Die zulässige Gesamtmasse, Nutzlast und technischen Eigenschaften ergeben sich aus den Fahrzeugpapieren und den Herstellerangaben.
  5. Der Mieter darf den Anhänger nur bestimmungsgemäß verwenden.

§ 3 – Voraussetzungen für die Anmietung

  1. Der Mieter beziehungsweise der jeweilige Fahrer muss über eine für das Gespann gültige Fahrerlaubnis verfügen.
  2. Der Vermieter ist berechtigt, vor Übergabe einen gültigen Führerschein und ein gültiges Ausweisdokument zur Identitäts- und Berechtigungsprüfung einzusehen.
  3. Das Zugfahrzeug muss technisch geeignet und für die jeweilige Anhängelast zugelassen sein.
  4. Der Mieter ist für die Einhaltung der zulässigen Anhängelast, Stützlast, Gesamtmasse und Achslasten verantwortlich.
  5. Die Nutzung durch andere Fahrer ist nur nach vorheriger Zustimmung des Vermieters zulässig. Die Fahrer müssen sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
  6. Eine Weitervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters.

§ 4 – Mietdauer

  1. Mietbeginn und Mietende werden im Mietvertrag mit Datum und Uhrzeit festgelegt.
  2. Die Mietdauer beginnt grundsätzlich mit der vereinbarten Übergabe und endet mit der ordnungsgemäßen Rückgabe des Anhängers.
  3. Eine Verlängerung der Mietdauer bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters.
  4. Eine eigenmächtige Verlängerung begründet keinen Anspruch auf eine weitere Nutzung.
  5. Die vorzeitige Rückgabe führt nicht automatisch zu einer Ermäßigung des vereinbarten Mietpreises. Gesetzliche Ansprüche des Mieters bleiben unberührt.

§ 5 – Mietpreise und Zahlungsbedingungen

  1. Es gelten die bei Vertragsschluss ausdrücklich vereinbarten Mietpreise.
  2. Der Mietpreis richtet sich nach Anhängertyp, Mietdauer und gegebenenfalls vereinbarten Zusatzleistungen.
  3. Die Preise werden gegenüber Verbrauchern als Gesamtpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer angegeben, sofern Umsatzsteuer anfällt.
  4. Der Mietpreis ist, soweit nicht anders vereinbart, spätestens bei Übergabe des Anhängers fällig.
  5. Die Zahlung erfolgt über die vom Vermieter angebotenen Zahlungsmöglichkeiten.
  6. Kosten für zusätzlich vereinbarte Leistungen oder nachträglich entstandene, berechtigte Forderungen werden gesondert abgerechnet.

§ 6 – Kaution

  1. Der Vermieter kann für die Überlassung des Anhängers eine Sicherheitsleistung (Kaution) verlangen.
  2. Die Höhe der Kaution wird vor Vertragsschluss vereinbart und im Mietvertrag dokumentiert.
  3. Die Kaution dient der Sicherung berechtigter Forderungen aus dem Mietverhältnis, insbesondere wegen Beschädigungen, Verlusten, außergewöhnlicher Verschmutzung oder ausstehender Mietzahlungen.
  4. Die Kaution wird nach ordnungsgemäßer Rückgabe und Prüfung des Anhängers zurückerstattet, soweit keine berechtigten Gegenforderungen bestehen.
  5. Bei noch ungeklärten Schäden darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Kaution bis zur Klärung zurückbehalten. Der unstreitige Restbetrag wird erstattet.
  6. Über eine Verrechnung wird der Mieter informiert. Die Kaution stellt keine Begrenzung der gesetzlichen Schadensersatzhaftung dar.

§ 7 – Übergabe des Anhängers

  1. Bei Übergabe wird der Zustand des Anhängers in einem Übergabeprotokoll dokumentiert.
  2. Das Protokoll soll insbesondere folgende Angaben enthalten:
    • Datum und Uhrzeit der Übergabe
    • Kennzeichen und Anhängertyp
    • Sichtbare Vorschäden
    • Zustand der Reifen und Beleuchtung
    • Zustand der Kupplung und Sicherungseinrichtungen
    • Vorhandenes Zubehör
    • Sauberkeitszustand.
  3. Der Mieter erhält Gelegenheit, den Zustand des Anhängers zu überprüfen und erkennbare Mängel festhalten zu lassen.
  4. Fotografische Aufnahmen können zur ergänzenden Dokumentation angefertigt werden.
  5. Die Unterzeichnung des Übergabeprotokolls bestätigt die dort festgehaltenen Tatsachen, stellt jedoch keinen Verzicht auf gesetzliche Mängelrechte dar.

§ 8 – Pflichten des Mieters

  1. Der Mieter hat den Anhänger pfleglich und sachgemäß zu behandeln.
  2. Insbesondere ist Folgendes untersagt:
    • Überladung des Anhängers
    • Überschreitung zulässiger Gewichte und Geschwindigkeiten
    • Verwendung für rechtswidrige Zwecke
    • Eigenmächtige technische Veränderungen
    • Nutzung mit ungeeignetem Zugfahrzeug
    • Transport unzulässiger oder nicht ausreichend gesicherter Ladung.
  3. Die Ladung muss entsprechend den gesetzlichen Vorschriften gesichert werden.
  4. Der Mieter hat vor Fahrtantritt insbesondere die ordnungsgemäße Ankupplung, Beleuchtung, Bereifung, Ladungssicherung und gegebenenfalls die Funktion der Bremsanlage zu kontrollieren.
  5. Der Mieter ist verpflichtet, erkennbare Schäden oder Funktionsstörungen unverzüglich mitzuteilen.
  6. Bei sicherheitsrelevanten Mängeln darf die Fahrt nicht fortgesetzt werden, soweit hierdurch eine Gefahr entsteht.
  7. Der Mieter hat den Anhänger gegen unbefugte Nutzung und Diebstahl angemessen zu sichern.

§ 9 – Besondere Bestimmungen für Kippanhänger

  1. Kippanhänger dürfen ausschließlich entsprechend ihrer technischen Bestimmung und den Herstelleranweisungen verwendet werden.
  2. Die zulässige Nutzlast darf nicht überschritten werden.
  3. Die Ladung ist gleichmäßig und entsprechend den technischen Vorgaben zu verteilen.
  4. Der Kippvorgang darf nur auf geeignetem, ausreichend tragfähigem und möglichst ebenem Untergrund erfolgen.
  5. Vor dem Kippen muss sichergestellt sein, dass sich keine Personen im Gefahrenbereich befinden.
  6. Das Kippen bei ungeeigneten Bodenverhältnissen oder unter sonstigen gefährlichen Bedingungen ist untersagt.
  7. Beschädigungen an Hydraulik, Elektrik, Kippmechanismus oder Bordwänden sind unverzüglich zu melden.
  8. Eigenmächtige Reparaturen oder Eingriffe in die Kipptechnik sind ohne Zustimmung des Vermieters nicht gestattet.

§ 10 – Besondere Bestimmungen für Kastenanhänger

  1. Türen, Klappen, Bordwände und Verschlüsse sind vor Fahrtantritt ordnungsgemäß zu sichern.
  2. Die Ladung muss so verteilt und gesichert werden, dass ein Verrutschen oder Umkippen verhindert wird.
  3. Beschädigungen des Aufbaus, der Türen, Scharniere, Verschlüsse oder Innenverkleidung sind unverzüglich zu melden.
  4. Der Transport gefährlicher oder gesetzlich besonders geregelter Güter ist nur zulässig, wenn sämtliche gesetzlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und eine gegebenenfalls erforderliche Zustimmung des Vermieters erteilt wurde.

§ 11 – Versicherungsschutz

  1. Für den Anhänger besteht die gesetzlich erforderliche Haftpflichtversicherung.
  2. Der konkret bestehende zusätzliche Versicherungsschutz wird im Mietvertrag angegeben.
  3. Eine Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung besteht nur, wenn sie für den jeweiligen Anhänger tatsächlich abgeschlossen wurde.
  4. Eine etwaige Selbstbeteiligung wird vor Vertragsschluss mitgeteilt und im Mietvertrag festgehalten.
  5. Eine Selbstbeteiligung wird dem Mieter nur insoweit berechnet, wie hierfür eine wirksame vertragliche oder gesetzliche Grundlage besteht.
  6. Versicherungsschutz und Versicherungsleistungen richten sich nach dem jeweiligen Versicherungsvertrag und den geltenden Versicherungsbedingungen.
  7. Der Mieter ist verpflichtet, bei der Schadenaufklärung mitzuwirken und die erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß zu machen.
  8. Eine vereinbarte Haftungsbegrenzung zugunsten des Mieters gilt im Umfang der jeweiligen Vereinbarung. Für vorsätzlich verursachte Schäden kann sich der Mieter nicht auf eine solche Begrenzung berufen.

§ 12 – Haftung des Mieters bei Schäden

  1. Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die er schuldhaft verursacht oder für die er aus sonstigen gesetzlichen Gründen einzustehen hat.
  2. Dies gilt insbesondere für Schäden durch:
    • Überladung
    • Fehlerhafte Ladungssicherung
    • Unsachgemäßes Rangieren
    • Falsches Ankuppeln
    • Unsachgemäße Bedienung des Kippmechanismus
    • Missachtung zulässiger Anhänge- und Stützlasten
    • Sonstige schuldhafte Pflichtverletzungen.
  3. Der Mieter haftet nicht für gewöhnliche Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch.
  4. Bereits bei Übergabe vorhandene Schäden werden dem Mieter nicht zugerechnet.
  5. Der Vermieter kann im Schadensfall Ersatz der nach den gesetzlichen Vorschriften ersatzfähigen Kosten verlangen. Dazu können erforderliche Reparaturkosten, Bergungskosten und ein nachweisbarer Mietausfallschaden gehören.
  6. Der Mieter darf den Anhänger ohne vorherige Zustimmung des Vermieters nicht eigenmächtig reparieren lassen, außer soweit sofortige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr oder zur Verhinderung weiterer Schäden erforderlich sind.
  7. Gesetzliche Ansprüche und Einwendungen des Mieters bleiben unberührt.

§ 13 – Unfälle, Pannen und Schadensfälle

  1. Jeder Unfall, Diebstahl, Verlust oder erhebliche Schaden ist dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
  2. Bei einem Unfall hat der Mieter die Unfallstelle abzusichern, erforderlichenfalls Erste Hilfe zu leisten und Rettungskräfte zu verständigen.
  3. Die Polizei ist insbesondere bei Personenschäden, Diebstahl, Unfallflucht oder anderen Fällen einzuschalten, in denen dies gesetzlich erforderlich ist.
  4. Der Mieter soll Namen, Anschriften, Kennzeichen und Versicherungsdaten der Unfallbeteiligten aufnehmen, soweit dies möglich und zulässig ist.
  5. Soweit gefahrlos möglich, sollen Fotos der Unfallstelle und der Schäden angefertigt werden.
  6. Gegenüber Dritten dürfen ohne Abstimmung mit dem Vermieter keine rechtsgeschäftlichen Schuldanerkenntnisse abgegeben werden.
  7. Bei einer Panne ist der Vermieter zu verständigen. Das weitere Vorgehen wird abgestimmt, soweit nicht unverzügliche Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind.

§ 14 – Diebstahl und Verlust

  1. Der Mieter hat den Anhänger während der Mietzeit gegen unbefugte Nutzung und Diebstahl angemessen zu sichern.
  2. Ein Diebstahl oder Verlust ist unverzüglich dem Vermieter und der zuständigen Polizei zu melden.
  3. Vorhandene Schlüssel, Sicherungseinrichtungen und Fahrzeugunterlagen sind sorgfältig aufzubewahren.
  4. Der Mieter haftet bei Diebstahl oder Verlust nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und wirksamer vertraglicher Vereinbarungen.
  5. Versicherungsleistungen sind bei der Schadensabrechnung zu berücksichtigen. Eine doppelte Entschädigung ist ausgeschlossen.

§ 15 – Reinigung des Anhängers

  1. Der Anhänger ist grundsätzlich in dem bei Übergabe dokumentierten Sauberkeitszustand zurückzugeben.
  2. Gewöhnliche, durch vertragsgemäßen Gebrauch entstehende Verschmutzungen begründen keinen gesonderten Schadensersatzanspruch.
  3. Außergewöhnliche Verschmutzungen, insbesondere durch Öl, Farbe, Betonreste, stark anhaftenden Schlamm oder vergleichbare Rückstände, sind vor Rückgabe sachgerecht zu beseitigen, sofern dadurch keine Schäden entstehen.
  4. Wird der Anhänger außergewöhnlich verschmutzt zurückgegeben, kann der Vermieter die erforderlichen und angemessenen Reinigungskosten verlangen, soweit der Mieter die Verschmutzung zu vertreten hat.
  5. Eine Reinigungskostenpauschale wird nur erhoben, wenn diese gesondert und wirksam vereinbart wurde.
  6. Die Entsorgung zurückgelassener Ladung oder Abfälle kann dem Mieter im Umfang der gesetzlichen Voraussetzungen berechnet werden.

§ 16 – Verspätete Rückgabe

  1. Der Anhänger ist spätestens zum vereinbarten Rückgabezeitpunkt zurückzugeben.
  2. Ist eine rechtzeitige Rückgabe nicht möglich, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu informieren.
  3. Eine Verlängerung bedarf der Zustimmung des Vermieters.
  4. Wird der Anhänger nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht rechtzeitig zurückgegeben, kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB verlangen.
  5. Die Nutzungsentschädigung richtet sich nach der vereinbarten Miete oder der für vergleichbare Anhänger ortsüblichen Miete nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
  6. Weitergehende nachweisbare Schäden können nach den gesetzlichen Voraussetzungen geltend gemacht werden.
  7. Eine verspätete Rückgabe führt nicht automatisch zu einer Verlängerung des Mietvertrages.

§ 17 – Rückgabe und Rückgabeprotokoll

  1. Die Rückgabe erfolgt am vereinbarten Ort und zum vereinbarten Zeitpunkt.
  2. Der Anhänger ist mit sämtlichem überlassenem Zubehör zurückzugeben.
  3. Der Zustand des Anhängers wird nach Möglichkeit gemeinsam dokumentiert.
  4. Das Rückgabeprotokoll soll enthalten:
    • Datum und Uhrzeit
    • Zustand des Anhängers
    • Neu festgestellte Beschädigungen
    • Sauberkeitszustand
    • Vollständigkeit des Zubehörs
    • Gegebenenfalls Fotos.
  5. Ist eine gemeinsame Prüfung nicht möglich, kann der Vermieter den Zustand zeitnah dokumentieren. Die gesetzlichen Beweislastregeln bleiben unberührt.
  6. Verdeckte Schäden können nachträglich geltend gemacht werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
  7. Die Rückgabe erfolgt erst, wenn der Anhänger dem Vermieter am vereinbarten Rückgabeort wieder zur Verfügung gestellt wurde. Abweichende Rückgabeverfahren bedürfen einer Vereinbarung.

§ 18 – Bußgelder, Verwarnungen und behördliche Maßnahmen

  1. Der Mieter ist für von ihm zu vertretende Verstöße gegen Verkehrsvorschriften während der Mietzeit verantwortlich.
  2. Dies betrifft insbesondere Verstöße gegen Vorschriften zu Geschwindigkeit, Ladungssicherung, zulässigen Gewichten und Parken.
  3. Gesetzliche Halterpflichten und eine etwaige eigene Verantwortlichkeit des Vermieters bleiben unberührt.
  4. Der Vermieter darf erforderliche Angaben an zuständige Behörden übermitteln, soweit eine rechtliche Grundlage hierfür besteht.
  5. Tatsächlich entstandene und gesetzlich ersatzfähige Kosten können dem Mieter bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen berechnet werden.

§ 19 – Auslandsfahrten

  1. Fahrten ins Ausland bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vermieters.
  2. Der Mieter muss sicherstellen, dass alle für die Auslandsfahrt geltenden gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden.
  3. Eine Zustimmung setzt voraus, dass der erforderliche Versicherungsschutz für das jeweilige Land besteht.
  4. Eventuell erforderliche zusätzliche Unterlagen oder Genehmigungen sind vor Reisebeginn abzustimmen.

§ 20 – Haftung des Vermieters

  1. Der Vermieter haftet uneingeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  2. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt uneingeschränkt bestehen, soweit der Vermieter oder seine gesetzlichen Vertreter beziehungsweise Erfüllungsgehilfen hierfür verantwortlich sind.
  3. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, soweit gesetzlich zulässig.
  4. Gesetzlich zwingende Haftungstatbestände bleiben unberührt.
  5. Die gesetzlichen Rechte des Mieters bei Mängeln des Anhängers bleiben unberührt.

§ 21 – Stornierung und Nichtabholung

  1. Vereinbarte Reservierungen und Mietverträge sind grundsätzlich verbindlich.
  2. Ein vertragliches Recht zur kostenfreien Stornierung besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
  3. Gesetzliche Kündigungs-, Rücktritts- und sonstige Lösungsrechte bleiben unberührt.
  4. Nimmt der Mieter den Anhänger nicht ab, richten sich mögliche Zahlungsansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften. Insbesondere sind ersparte Aufwendungen und anderweitige Vermietungsmöglichkeiten zu berücksichtigen, soweit gesetzlich vorgesehen.
  5. Etwaige gesonderte Stornierungsentgelte bedürfen einer wirksamen Vereinbarung.

§ 22 – Kündigung und Vertragsbeendigung

  1. Das Mietverhältnis endet grundsätzlich mit Ablauf der vereinbarten Mietdauer.
  2. Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
  3. Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn der Mieter den Anhänger trotz Abmahnung erheblich vertragswidrig nutzt oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung besteht.
  4. Nach Vertragsbeendigung ist der Anhänger unverzüglich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zurückzugeben.

§ 23 – Datenschutz

  1. Der Vermieter verarbeitet personenbezogene Daten des Mieters, soweit dies zur Vertragsanbahnung, Durchführung und Abwicklung des Mietverhältnisses oder aufgrund gesetzlicher Pflichten erforderlich ist.
  2. Hierzu können insbesondere Name, Anschrift, Kontaktdaten, Führerscheindaten und Vertragsinformationen gehören.
  3. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung, zu Speicherdauer, Rechtsgrundlagen und Betroffenenrechten werden in einer gesonderten Datenschutzerklärung bereitgestellt.
  4. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach den geltenden Datenschutzvorschriften.

§ 24 – Anwendbares Recht und Schlussbestimmungen

  1. Es gilt deutsches Recht. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften bleiben unberührt.
  2. Für Streitigkeiten mit Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
  3. Gegenüber Kaufleuten und anderen gesetzlich erfassten Vertragspartnern kann ein Gerichtsstand nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften gesondert vereinbart werden.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt, soweit gesetzlich zulässig.
  5. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Regelungen.

§25 - Wir vermieten als Subunternehmer diese Anhänger
Eigentümer ist König & Untereiser KG